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   OVG Bremen, 12.08.2021 - 1 LA 328/21   

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OVG Bremen, 12.08.2021 - 1 LA 328/21 (https://dejure.org/2021,33323)
OVG Bremen, Entscheidung vom 12.08.2021 - 1 LA 328/21 (https://dejure.org/2021,33323)
OVG Bremen, Entscheidung vom 12. August 2021 - 1 LA 328/21 (https://dejure.org/2021,33323)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asyl; Bulgarien; Dublin III-VO; grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensfehler; Asylrecht; Dublin-Verfahren; Abschiebung nach Bulgarien

  • rechtsportal.de

    Asyl; Bulgarien; Dublin III-VO; grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensfehler; Asylrecht; Dublin-Verfahren; Abschiebung nach Bulgarien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Bremen, 22.02.2021 - 1 LA 61/21
    Auszug aus OVG Bremen, 12.08.2021 - 1 LA 328/21
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.02.2021 - 1 LA 61/21, juris Rn. 3 m.w.N.).

    Dabei muss sich der Antragsteller mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen (BVerwG, Beschl. v. 05.11.2018 - 1 B 77.18, juris Rn. 9; BVerwG, Beschl. v. 20.09.2018 - 1 B 66.18, juris Rn. 3, jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 , § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ; st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 22.02.2021 - 1 LA 61/21, juris Rn. 4).

    Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.02.2021 - 1 LA 61/21, juris Rn. 4 m.w.N.).

  • BVerwG, 14.11.2016 - 5 C 10.15

    Ablehnungsgesuch; Abtrennung; Altfälle; Angemessenheit der Verfahrensdauer;

    Auszug aus OVG Bremen, 12.08.2021 - 1 LA 328/21
    Außerdem muss dargelegt werden, was die Kläger vorgetragen hätte, wenn ihm ausreichendes Gehör gewährt worden wäre, und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (BVerwG, Urt. v. 14.11.2016 - 5 C 10.15 D, juris Rn. 65 m.w.N.).
  • BVerfG, 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen die Garantie effektiven

    Auszug aus OVG Bremen, 12.08.2021 - 1 LA 328/21
    Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11, juris Rn. 45).
  • BVerfG, 05.04.2012 - 2 BvR 2126/11

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch

    Auszug aus OVG Bremen, 12.08.2021 - 1 LA 328/21
    Zum anderen gibt er den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss und kann (BVerfG, Beschl. v. 05.04.2012 - 2 BvR 2126/11, juris Rn. 18).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89

    Sonntagsbackverbot

    Auszug aus OVG Bremen, 12.08.2021 - 1 LA 328/21
    Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen (BVerfG, Urt. v. 17.11.1992 - 1 BvR 168/89 u.a., juris Rn. 103).
  • BVerwG, 05.11.2018 - 1 B 77.18

    Darstellen des deutschen Namens auf dem deutschen Aufenthaltstitel in gleicher

    Auszug aus OVG Bremen, 12.08.2021 - 1 LA 328/21
    Dabei muss sich der Antragsteller mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen (BVerwG, Beschl. v. 05.11.2018 - 1 B 77.18, juris Rn. 9; BVerwG, Beschl. v. 20.09.2018 - 1 B 66.18, juris Rn. 3, jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 , § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ; st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 22.02.2021 - 1 LA 61/21, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 15.07.2016 - 5 P 4.16

    Anhörungsrüge zu Überraschungsentscheidung

    Auszug aus OVG Bremen, 12.08.2021 - 1 LA 328/21
    Aus dem Gehörsanspruch folgt auch keine allgemeine Aufklärungspflicht oder Verpflichtung des Gerichts, den Beteiligten seine Auffassung vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren (BVerwG, Beschl. v 15.07.2016 - 5 P 4.16 u.a., juris Rn. 3).
  • BVerwG, 20.09.2018 - 1 B 66.18

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.e. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus OVG Bremen, 12.08.2021 - 1 LA 328/21
    Dabei muss sich der Antragsteller mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen (BVerwG, Beschl. v. 05.11.2018 - 1 B 77.18, juris Rn. 9; BVerwG, Beschl. v. 20.09.2018 - 1 B 66.18, juris Rn. 3, jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 , § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ; st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 22.02.2021 - 1 LA 61/21, juris Rn. 4).
  • VG Aachen, 15.04.2021 - 8 K 2760/18

    Bulgarien; Rücküberstellung nach der Verordnung EU Nr. 604/2013; systemische

    Auszug aus OVG Bremen, 12.08.2021 - 1 LA 328/21
    Das Verwaltungsgericht zitiere insoweit lediglich umfassend ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 15.04.2021 ( 8 K 2760/18), das sich aber nur mit der Frage befasse, ob die Unterbringung der Personen, deren Asylantrag abgelehnt worden sei, in Abschiebehaft gegen Art. 3 EMRK verstoße.
  • OVG Saarland, 09.10.2019 - 2 A 352/18

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Anspruch auf rechtliches Gehör;

    Auszug aus OVG Bremen, 12.08.2021 - 1 LA 328/21
    Im "Dublinverfahren" geht es nur um einen Anspruch auf Selbsteintritt durch die Bundesrepublik Deutschland im Falle systemischer Mängel des Asylsystems im eigentlich zuständigen Mitgliedstaat (vgl. auch OVG Saarland, Beschl. v. 09.10.2019 - 2 A 352/18, juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 04.03.2024 - 24 B 22.30376

    Asylrecht, Rückführungsverbesserungsgesetz, Sekundärmigration (Italien),

    Die Norm selbst hat zwar eine andere Regelungsintention als Kriterien für eine Risikoabschätzung nach Art. 4 GRCh zu formulieren (vgl. hierzu Tsourdi in Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, Art. 21 RL 2013/33/EU Rn. 1 ff.); gleichwohl liegt bei den dort genannten Personengruppen die Annahme von Vulnerabilität auch im Sinne von Art. 4 GRCh besonders nahe (vgl. SächsOVG, U.v. 15.3.2022 - 4 A 506/19.A - juris Rn. 61; vgl. OVG Bremen, B.v. 12.8.2021 - 1 LA 328/21 - juris Rn. 8).
  • VGH Bayern, 21.03.2024 - 24 B 23.30860

    Asylrecht, Sekundärmigration (Italien), anerkannt Schutzberechtigte,

    Die Norm selbst hat zwar eine andere Regelungsintention als Kriterien für eine Risikoabschätzung nach Art. 4 GRCh zu formulieren (vgl. hierzu Tsourdi in Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, Art. 21 RL 2013/33/EU Rn. 1 ff.); gleichwohl liegt bei den dort genannten Personengruppen die Annahme von Vulnerabilität auch im Sinne von Art. 4 GRCh besonders nahe (vgl. SächsOVG, U.v. 15.3.2022 - 4 A 506/19.A - juris Rn. 61; vgl. OVG Bremen, B.v. 12.8.2021 - 1 LA 328/21 - juris Rn. 8).
  • OVG Sachsen, 15.03.2022 - 4 A 506/19

    Italienisches Asylsystem; systemische Schwachstellen; Prinzip des gegenseitigen

    Ob eine Person der Gruppe der vulnerablen Personen zuzuordnen ist, ist unter Berücksichtigung von Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (im Folgenden: Aufnahmerichtlinie) zu bestimmen (OVG Bremen, Beschl. v. 12. August 2021 - 1 LA 328/21 -, juris Rn. 8 f.).

    Ob eine bestimmte Erkrankung eine schwere körperliche Erkrankung darstellt, hängt sowohl vom individuellen Ausmaß der Erkrankung als auch von den Möglichkeiten ab, diese zu kompensieren (OVG Bremen, Beschl. v. 12. August 2021 - 1 LA 328/21 -, juris Rn. 9).

  • OVG Bremen, 29.07.2022 - 1 LA 284/21

    Eritrea; grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensfehler; Asylverfahren;

    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (OVG Bremen, Beschl. v. 12.08.2021 - 1 LA 328/21, juris Rn. 3 m.w.N).

    Dabei muss sich die Antragstellerin mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen (BVerwG, Beschl. v. 05.11.2018 - 1 B 77.18, juris Rn. 9; BVerwG, Beschl. v. 20.09.2018 - 1 B 66.18, juris Rn. 3, jeweils zu § 132 Abs. 2 Rn. 1, § 133 Abs. 3 VwGO ; st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 12.08.2021 - 1 LA 328/21, juris Rn. 4 m.w.N.).

    Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.08.2021 - 1 LA 328/21, juris Rn. 4 m.w.N.).

  • OVG Bremen, 27.06.2022 - 1 LA 201/21

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Einheitliche

    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.08.2021 - 1 LA 328/21, juris Rn. 3 m.w.N.).

    Dabei muss sich der Antragsteller mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen (BVerwG, Beschl. v. 05.11.2018 - 1 B 77.18, juris Rn. 9; BVerwG, Beschl. v. 20.09.2018 - 1 B 66.18, juris Rn. 3, jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 , § 133 Abs. 3 VwGO ; st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 12.08.2021 - 1 LA 328/21, juris Rn. 4 m.w.N.).

    Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.08.2021 - 1 LA 328/21, juris Rn. 4 m.w.N.).

  • OVG Bremen, 15.12.2021 - 1 LA 65/20

    Überraschungsentscheidung; Verfahrensfehler

    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.08.2021 - 1 LA 328/21, juris Rn. 3 m.w.N.).

    Dabei muss sich der Antragsteller mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen (BVerwG, Beschl. v. 05.11.2018 - 1 B 77.18, juris Rn. 9 sowie Beschl. v. 20.09.2018 - 1 B 66.18, juris Rn. 3, jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 , § 133 Abs. 3 VwGO ; st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 12.08.2021 - 1 LA 328/21, juris Rn. 4 m.w.N.).

    Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.08.2021 - 1 LA 328/21, juris Rn. 4 m.w.N.).

  • OVG Bremen, 15.09.2021 - 1 LA 265/20

    Grundsätzliche Bedeutung; illegale Ausreise; Syrien; Asylrecht - Antrag auf

    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.08.2021 - 1 LA 328/21, juris Rn. 3 m.w.N.).

    Dabei muss sich der Antragsteller mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen (BVerwG, Beschl. v. 05.11.2018 - 1 B 77.18, juris Rn. 9; BVerwG, Beschl. v. 20.09.2018 - 1 B 66.18, juris Rn. 3, jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 , § 133 Abs. 3 VwGO ; st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 12.08.2021 - 1 LA 328/21, juris Rn. 4 m.w.N.).

    Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.08.2021 - 1 LA 328/21, juris Rn. 4 m.w.N.).

  • OVG Bremen, 31.08.2021 - 1 LA 312/20

    Asyl Türkei; grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensmangel

    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.08.2021 - 1 LA 328/21, juris Rn. 3 m.w.N.).

    Dabei muss sich der Antragsteller mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen (BVerwG, Beschl. v. 05.11.2018 - 1 B 77.18, juris Rn. 9; BVerwG, Beschl. v. 20.09.2018 - 1 B 66.18, juris Rn. 3, jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 , § 133 Abs. 3 VwGO ; st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 12.08.2021 - 1 LA 328/21, juris Rn. 4 m.w.N.).

    Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.08.2021 - 1 LA 328/21, juris Rn. 4 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 26.10.2023 - 24 B 22.31109

    Eritrea: Dublin: Keine systemischen Mängel in Italien

    Die Norm selbst hat zwar eine andere Regelungsintention (vgl. hierzu Tsourdi in Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, Art. 21 Rn. 1 ff.) als Kriterien für eine Steuerung einer Risikoabschätzung nach Art. 4 GRCh vorzunehmen; gleichwohl liegt bei den dort genannten Personengruppen die Annahme von Vulnerabilität auch im Sinne von Art. 4 GRCh besonders nahe (vgl. SächsOVG, U.v. 15.3.2022 - 4 A 506/19.A - juris Rn. 6 1 ; OVG Bremen, B.v. 12.8.2021 - 1 LA 328/21 - juris Rn. 8).
  • OVG Sachsen, 15.03.2022 - 4 A 154/19

    Italienisches Asylsystem; systemische Schwachstellen; Prinzip des gegenseitigen

    Ob eine Person der Gruppe der vulnerablen Personen zuzuordnen ist, ist unter Berücksichtigung von Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (im Folgenden: Aufnahmerichtlinie) zu bestimmen (OVG Bremen, Beschl. v. 12. August 2021 - 1 LA 328/21 -, juris Rn. 8 f.).

    Ob eine bestimmte Erkrankung eine schwere körperliche Erkrankung darstellt, hängt sowohl vom individuellen Ausmaß der Erkrankung als auch von den Möglichkeiten ab, diese zu kompensieren (OVG Bremen, Beschl. v. 12. August - 1 LA 328/21 -, juris Rn. 9).

  • OVG Bremen, 29.11.2023 - 1 LA 221/23

    Grundsätzliche Bedeutung; rechtliches Gehör; Verfahrensfehler; Antrag auf

  • OVG Bremen, 14.11.2023 - 1 LA 255/23

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Türkei; Berufungszulassungsverfahren

  • OVG Bremen, 16.08.2022 - 1 LA 219/21

    Grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensfehler; Asylklageverfahren; Bulgarien

  • OVG Bremen, 15.10.2021 - 1 LA 81/20

    Darlegungserfordernis; ernstliche Zweifel; Unterlassener Beweisantrag;

  • VG Osnabrück, 12.04.2023 - 5 B 70/23

    Iran: Dublin Italien: Keine systemischen Mängel für alleinstehende Frau,

  • OVG Sachsen, 14.03.2022 - 4 A 1220/19

    Italienisches Asylsystem; systemische Schwachstellen; Prinzip des gegenseitigen

  • VG Saarlouis, 01.02.2023 - 3 K 1141/22

    Personen mit einem Schutzstatus in Italien erhalten in Italien eine medizinische

  • OVG Bremen, 15.09.2022 - 1 LA 133/22

    Grundsätzliche Bedeutung; Asylklageverfahren; Antrag auf Zulassung der Berufung

  • OVG Bremen, 01.08.2023 - 1 LA 103/23

    Grundsatzrüge; Antrag auf Zulassung der Berufung (erfolglos); Asylklage; Rumänien

  • OVG Bremen, 18.01.2022 - 1 LA 13/21

    Informationsrecht eines Asylbewerbers in Aufgriffsfällen im Rahmen einer

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